Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.10. Absenzen für Stellensuche

Für die Stellensuche hat die lernende Person Anspruch auf Absenzen im erforderlichen Rahmen. Ab zwei Monaten vor Ende der beruflichen Grundbildung müssen Lernende um Absenz nachsuchen. Dabei ist auf die Interessen des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Bei gleitender Arbeitszeit ist, soweit zumutbar, die Freizeit für die Stellensuche einzusetzen. Über die Lohnzahlungspflicht enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften. Bei Monatslohn darf aber im Allgemeinen kein Lohnabzug gemacht werden.

OR Art. 335c Abs. 1 (in analoger Anwendung) und
OR Art. 329 Abs. 3